§4 Abs. 1a Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Freien Hansestadt Bremen

 

Die Friedhofspflicht besagt, dass in Deutschland die Asche nach der Kremation (im Jahr 2021 wurden 77 Prozent der Verstorbenen eingeäschert*) auf einem Friedhof oder in einem Bestattungswald beigesetzt werden muss. Diese Regelung soll die Würde der Toten wahren und Umweltauswirkungen minimieren. 

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Seebestattung oder der Verstreuung der Asche an bestimmten Orten. In Bremen ist es seit Anfang 2015 gestattet, die Asche einer verstorbenen Person auf privatem und öffentlichem Grund auszubringen.*

Im Rahmen dieser Arbeit möchte ich untersuchen, inwieweit der Ort WARTEN/GARTEN geeignet ist, um meine Kremationsasche dort nach meinem Tod ausbringen zu lassen. Es ergeben sich folgende Fragen:

  • Ist es rechtlich möglich und welche Schritte müssen dafür erfolgen?
  • Wie sind die Bodenverhältnisse im WARTEN/GARTEN?
  • Welche Auswirkungen könnte eine Asche-Ausbringung dort haben?
  • Welche Rolle spielt das Gefäß, in dem die Asche beigesetzt wird?
  • Wie kann die potentielle Grabstelle bestmöglich vorbereitet werden?

 

Zusammenfassung der Ergebnisse

Im Juli 2024 wurde eine Probe-Grabung im Garten durchgeführt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse angewendet auf die Bodenanalyse kommen zu dem Ergebnis, dass eine Ascheausbringung an diesem Ort u.A. den bereits erhöhten Chrom-Wert sowie den hohen pH-Wert weiter ansteigen lassen könnte. Darum schlage ich vor, das ausgehobene Loch mit Kompost und organischem Material aus dem Garten zu füllen, um das „Grab“ entsprechend vorzubereiten. Das ausgehobene Bodenmaterial wird in Mörtelkübeln zukünftig untersucht, während die juristische Lage weiter geklärt werden muss. 

 

* Umfrage RAL Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e.V

 

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